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LEHM FACTORY BERLIN


AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Lieferung von kunstgewerblichen Artikeln, Geschenkartikeln & Wohndesign von "arttechnics" 1.Geltung: Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr mit Privatpersonen, Kaufleuten, Architekten, Innenarchitekten, Heizungsfirmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie finden auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen Anwendung. 2. Angebot und Abschluss: 2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. 2.2 Soweit seitens der Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter des Verkäufers mündliche Nebenabreden getroffen oder Zusicherungen abgegeben werden, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 2.3 Die in den Verkaufsunterlagen, Katalogen und Prospekten enthaltene Angaben über Farben, Gewicht und Material sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. 2.4 Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, Gewicht und Farbe. 2.5 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. 2.6 Bei den für den Käufer speziell angefertigten oder speziell beschafften Waren ist eine Vertragsaufhebung und Rücknahme bereits gelieferter Ware ausgeschlossen. 3. Lieferfristen und Verzug: 3.1 Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. unbeschränkbar bevollmächtigter Personen des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. 3.2 Bei Waren, die der Verkäufer nicht selbst herstellt, ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. 3.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. 3.4 Bei Sondermodellen ist - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist - eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig 3.5 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist - mindestens aber zwei Wochen - zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. 3.6 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche vom Vertrage zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 3.7 Für Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Verkäufer in keinem Falle einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche an den Käufer abzutreten. Ein Auswahlverschulden bleibt unberührt. 3.8 Für Aufträge, für die keine feste Lieferzeit festgelegt werden kann (Abrufaufträge), gilt, wenn nicht anders vereinbart, eine Mindestabruffrist von 30 Tagen. 3.9 Ist Abholung vereinbart, so hat die Abnahme der Kaufgegenstände am verbindlich vereinbarten Abnahmetag oder - soweit ein solcher nicht vereinbart worden ist - innerhalb von 14 Tagen seit Zugang der Bereitstellungsmitteilung zu erfolgen. 4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung: 4.1 Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt. 4.2 Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. 4.3 Wird der Versand auf Wunsch oder infolge Verschulden des Käufers verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. 5 Preise und Zahlung: 5.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in EURO zuzüglich Verpackung, Versandkosten und Mehrwertsteuer. 5.2 Der Mindestauftragswert beträgt 100 Euro für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag wird ein Entgelt für den Mehraufwand von 15 Euro berechnet. 5.3 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug eingehend beim Verkäufer zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto vom Nettowarenwert gewährt. Derartige Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Bei Wechselzahlungen gehen Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Verzugszinsen werden mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. 5.4 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten (wozu auch ein Rückstand von zwei Raten bei einer Teilzahlungsvereinbarung gehört) und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. 15.5 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer willigt schon jetzt ein, dass der Verkäufer gegebenenfalls seine Räumlichkeiten betreten kann, um die Ware mitzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. 5.6 In den Fällen der Absätze 6.4 und 6.5 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Absatz 7.5) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Absatz 6.5 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. 5.7 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware bzw. des gesamten Auftrags geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft. 6. Eigentumsvorbehalt: 6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. 6.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt ihm der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.1 6.3 Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 6.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren abgetreten. 6.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 6.6 genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an diesen zu unterrichten - sofern der Verkäufer dies nicht selbst tun - und ihm die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 6.6 Zur nochmaligen Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. 6.7 Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf den Verkäufer über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer dem Verkäufer die daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, daß der Käufer sie für den Verkäufer verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an den Verkäufer abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an den Verkäufer abliefern. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt 7. Mängelrüge und Gewährleistung: 7.1 Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen sieben Tagen, in jedem Falle aber vor einer Verarbeitung oder Weiterveräußerung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. 7.2 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Vergütung des Rechnungsbetrages für fehlerhafte Stücke. 7.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder das Muster davon zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung. 7.4 Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Käufers hergestellt wurden, soweit Mängel auf diesen Angaben oder Konstruktionsunterlagen beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Fehlerhaftigkeit der Angaben oder Konstruktionsunterlagen für den Verkäufer ohne zusätzliche Prüfungen erkennbar war. 7.5 Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu veranlagen. 7.6 Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind nach Maßgabe des Abschnitts 9 ausgeschlossen. In den Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern. 8. Allgemeine Haftungsbegrenzung: 8.1 Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich seine Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach dem Empfang der Ware durch den Käufer. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 9. Datenschutz: 9.1 Der Käufer wird hiermit informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. 10. Schutzrechte: 10.1 Nach Entwürfen des Verkäufers angefertigte Musterstücke oder Zeichnungen dürfen in keinem Fall Dritten, insbesondere Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Der Empfänger der Muster haftet für alle Nachteile, die dem Verkäufer durch die Verwertung der Muster durch Nichtberechtigte entstehen. 10.2 Der Käufer haftet für etwaige Verletzungen fremder Schutzrechte, wenn die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach seinen Angaben durch den Verkäufer vorgenommen wurden. Er verpflichtet sich, den Verkäufer bei einer dadurch verursachten Verletzung der Schutzrechte Dritter unverzüglich von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die vom Verkäufer hergestellten Gegenstände werden für seine Werbung verwendet. Sollte ein Käufer ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der für ihn gefertigten Gegenstände besitzen, so ist eine rechtzeitige Vereinbarung mit dem Verkäufer zu treffen. 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: 11.1 Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen. 11.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist der Hauptsitz des Verkäufers, Berlin. Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Überprüfung zu verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden. Berlin, den 28. Februar 2003


Widerrufs- oder Rückgabebelehrung

Barzahlung, Banküberweisung

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